Rechtsgrundlagen :
Kollektivvertrag für die ArbeitnehmerInnen der Universitäten; link GÖD !
1) Mit 1.10, 2009 tritt der zwischen dem Dachverband der Universitäten (Arbeitgeberseite) und der Gewerkschaft öffentlicher Dienst (Arbeitnehmerseite) nach langem „Hin – und Hergezerre“ ausverhandelte Kollektivvertrag für Universitäten in Kraft.
2) der Kollektivvertrag gilt für alle KollegInnen, die nach dem 31.12.2003 angestellt wurden. Außerdem gilt er für alle vor dem 1.1.2004 als „Lehrbeauftragte“ tätigen KollegInnen.
Alle übrigen KollegInnen haben ein innerhalb von drei Jahren (UG § 125 Abs 9 und § 126 Abs 5) ausübbares Optionsrecht, in den Kollektivvertrag zu wechseln.
3) Achtung !!
Durch die UG-Novelle 2009 kamen Sonderbestimmungen , die den Kollektivvertrag zu konterkarieren versuchen.
a) Bestimmte „Lehrbeauftragte“ werden aus dem KV „herausgenommen“.
Erst nach massiver Intervention der „GÖD-Spitze“ bei Bundesminister Hahn (mit dabei Rudolf Riedmann, langjähriger Vorsitzender des ULV-MDW)
konnte erreicht werden, dass schlussendlich nur jene KollegInnen aus dem KV herausfallen, die mit nicht mehr als 4 Wochenstunden Lehre beauftragt werden und ein „externes“ hauptberufliches sozialversicherungspflichtiges Basiseinkommen haben, das über rund € 2500.- liegt.
Klartext : Insbesondere für unsere Uni heißt dies, dass der KV regelmäßig auch für jene KollegInnen gilt, die lediglich mit 4 oder weniger Wochenstunde Lehre betraut werden.
b) Das Kettenarbeitsvertragsverbot wird derart ausgedehnt, (10 Jahre bei Vollbeschäftigung, zwölf Jahre bei Teilzeitbeschäftigung), dass die Karriereregelungen des KV faktisch „umgangen“ werden können.
Klartext : Die „vorzeitige“ Übernahme von „Lehrbeauftragten“ in unbefristete Arbeitsverhältnisse rückt insbesondere an unserer Uni in ziemlich weite Ferne.
4) Im Zusammenhang mit diesen UG-Bestimmungen sei darauf verwiesen, dass Arbeitsrechtler behaupten, dass „Lehrveranstaltungskategorien“ nach altem Muster auch ohne Betriebsvereinbarungen einseitig vom Arbeitgeber gebildet werden können, wenn man vom Wortlaut des KV ausgeht(KV § 29 Abs 3).
Klartext : Eine „kuhgehandelte“ Betriebsvereinbarung : nehme „Lehrveranstraltungskategorien“ in Kauf, wenn eine „vorzeitige“ Übernahme von „Lehrbeauftragten“ in unbefristete Arbeitsverhältnisse erfolgt, wird so nicht funtkionieren.
5) „Qualifizierungsvereinbarungen“ gem § 27 KV (AssistenzprofessorInnen, assoziierte ProfessorInnen), die in gewissem Sinne, die alte „Habilitation“
„ersetzen“, sind „stellenabhängig“.
Folge : Das Rektorat wird zunächst einen Stellenplan auszuarbeiten haben, welchen Instituten wieviel „qualifizierungsvereinbarte“ Stellen „ zugeordnet werden“.
Klartext : Institute müssen gut argumentieren, um „qulifizierungsvereinbarte Stellen“
zu bekommen; Kurzversion : „MittelbaukollegInnen“ bitte warten !
Stephandis, am 14.7.2009